Antrag zur Kreistagssitzung am 14.02.2020
Beschluss:
Der Beschluss des Kreistags zu TOP 14 vom 13.12.2019 betreffend Wiederwahl des Ersten Kreisbeigeordneten wird für nichtig erklärt.
Begründung:
Der Beschluss wurde in geheimer Abstimmung unter wesentlicher Mitwirkung des Wahlvorstands nach § 32 (3) GO gefasst: Mitglieder des Wahlvorstands riefen die Abgeordneten zur Abstimmung auf, gaben die Stimmzettel aus, nahmen sie entgegen und zählten die Stimmen in einem vom Sitzungssaal abgetrennten und für andere Abgeordnete unzugänglichen Raum aus.
Der Kreistagsvorsitzende hatte mit dem Aufruf des TOP 14 unter Verlesung der Namen der Mitglieder den Wahlvorstand zu sich gebeten. Der als solcher aufgerufene Wahlvorstand war fehlerhaft besetzt:
Der Abgeordnete Ulrich Mueller (damals FDP, jetzt Piraten und Liberale) wurde zu Beginn der Wahlperiode 2016-2021 vom Kreistag gemäss § 32 (2) erster Halbsatz GO in den Wahlvorstand gewählt, vom Kreistag seitdem nicht abberufen, aber am 13.12.2019 nicht aufgerufen.
Der im Herbst 2019 nachgerückte Kreistagsabgeordnete Wienand Koch war vom Kreistag nicht in den Wahlvorstand gewählt, wäre vermutlich auch, da § 32 (2) Satz 1 GO keine Nachwahl in den Wahlvorstand nach Beginn der Wahlperiode vorsieht, nicht wählbar gewesen., wurde jedoch am 13.12.2019 aufgerufen und wirkte an der Tätigkeit des Wahlvorstandes in vollem Umfang mit.
Die Fraktion Piraten und Liberale hätte gegebenenfalls auch das gleiche Vorschlags- oder Benennungsrecht für eine Nachwahl in den Wahlvorstand wie die ebenfalls zweiköpfige FDP Fraktion, war aber nicht gefragt worden.
Frank Lerche
Ulrich Mueller
Erklärung von Ulrich Mueller im Kreistagsplenum am 14.02.2020
Am Ende der Sitzung des Kreistags vom 13.12.2019 beanstandete ich einen Verfahrensteil der geheimen Abstimmung unter Tagesordnungspunkt 14. Ich als gewähltes Mitglied des Wahlvorstands war vom Kreistagsvorsitzenden nicht zusammen mit den anderen Mitgliedern aufgerufen worden, ein anderer, nicht in den Wahlvorstand gewählter Abgeordneter war aufgerufen worden. Meine Fraktion hat deshalb den jetzt aufgerufenen Beschlussantrag auf Nichtigkeit dieser Abstimmung gestellt.
Die mittlerweile zugegangenen Stellungnahmen der Kreisverwaltung, der Kommunalaufsicht und des Landkreistages führen mich zu folgender Beurteilung des Sachverhalts :
- Das Abstimmungsverfahren war rechtlich einwandfrei, da weder die hessische Kommunalverfassung noch die Vorschriften unserer Geschäftsordnung verlangen, dass die Regelungen über den Wahlvorstand bei einer geheimen Wahl auch auf eine geheime Abstimmung anzuwenden seien. Bei letzterer darf der Kreistagsvorsitzende sich von nach seinem Gutdünken aufgerufenen Abgeordneten unterstützen lassen.
- Das nicht notwendige Aufrufen des Wahlvorstands ohne Nennung meines Namens war ein geringfügiges weil rechtlich folgenloses Versehen, das meine Rechte als Abgeordneter nicht verletzte.
- Beruhigt nahm ich in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 07.02.2020 die Zusicherung des Kreistagsvorsitzenden entgegen, dass ich als gewähltes Mitglied des Wahlvorstands bei der beabsichtigten Wahl des ersten Beigeordneten verwendet werde.
Da ich am 13.12.2019 im Plenum das Verfahren der Abstimmung beanstandet hatte, ist das Plenum auch der richtige Ort, um die Beanstandung als ausgeräumt zu erklären.
Der Antrag unserer Fraktion kann also als erledigt von der Tagesordnung genommen werden.
Wenn damit der Tagesordnungspunkt zu Ende ist, habe ich eine persönliche Erklärung nach § 12 der Geschäftsordnung abzugeben:
- Ich hatte im Plenum am 13.12.2019 Bedenken gegen das Abstimmungsverfahren nicht sofort erhoben, weil ich nach der Abstimmung während der laufenden Sitzung in der Geschäftsordnung, in der Hessischen Kreisordnung und in der Hessischen Gemeindeordnung Rechtsvorschriften suchte, inwieweit Vorschriften über eine geheime Wahl sinngemäss auch auf eine geheime Abstimmung anzuwenden seien, hatte nichts gefunden und deshalb zum letztmöglichen Zeitpunkt, nämlich knapp vor Schluss der Sitzung eine Anfechtung angekündigt.
Ich wartete nicht arglistig das Ende von Tagesordnungspunkt 14 ab, um eine sofortige Heilung des von mir behaupteten Verfahrensfehlers zu sabotieren.
Ulrich Mueller im KT Plenum vom 14.02.2020